Die Verminderte Erwerbsfähigkeit

Die Verminderte Erwerbsfähigkeit schränkt einen Menschen darin ein, für seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer beruflichen Tätigkeit aufzukommen. Diese Einschränkung liegt beispielsweise vor bei krankheits- beziehungsweise behinderungsbedingten physischen Einschränkungen. Die Verminderte Erwerbsfähigkeit wird angegeben in Prozentgraden. Der Grad einer Behinderung hat hiermit nichts zu tun.

Der Begriff der Verminderten Erwerbsfähigkeit spielt vorwiegend für eine “Rente wegen Erwerbsminderung” eine Rolle, welche auf der gesetzlichen Rentenversicherung beruht. Die Erwerbsfähigkeit ist ebenfalls seit dem 1. Januar 2005 ein wichtiges Kriterium, denn hiernach richtet sich, ob für den Betreffenden Ansprüche nach dem SGB-II (Arbeitslosengeld II), nach SGB-XII (dem Sozialhilferecht) beziehungsweise ein Recht auf Grundsicherung im Alter oder bei Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt bestehen, falls der Betreffende die Sicherstellung seines Lebensunterhaltes selbst nicht sicherstellen kann.

Am 1. Januar 2001 trat das “Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit” (BGBl. I S. 1827) Kraft. In diesem Gesetz erfolgte die Neuregelung des bis dahin geltenden Anspruchs. Entfallen sind die Begriffe Erwerbs- und Berufsunfähigkeit und somit auch der bis dahin geltende Berufsschutz. Einzige Ausnahme bildet hierbei die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Laut § 240 Sozialgesetzbuch VI (1) trifft diese Sonderregelung auf vor dem 2. Januar 1961 geborene Versicherte zu, deren Berufsschutz auf Grundlage ihrer beruflichen Qualifikationen beruht. Nicht außer Acht zu lassen ist jedoch, dass die alte Berufsunfähigkeitsrente, welche zwei Drittel der vollen Rente beträgt, für den genannten Personenkreis ebenfalls entfallen ist. Wird eine Person also gemäß § 240 Sozialgesetzbuch VI berufsunfähig, erhält derjenige lediglich 50% der vollen Rente bei vorliegender teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Kann der Antragsteller unabhängig von erlerntem Beruf lediglich für unter sechs Stunden täglich eine Tätigkeit ausführen, liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor (§ 43 SGB VI.). Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ist jedoch auch bei diesem zugrunde liegenden Fall möglich als so genannte “Arbeitsmarktrente”. Diese kann gewährt werden, wenn der Arbeitsmarkt für den Betroffenen “geschlossen” ist, das heißt, wenn der Versicherte keinen entsprechenden Teilzeit- oder Arbeitsplatz inne hat beziehungsweise ihm ein solcher nicht angeboten werden kann.

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Mittwoch, April 28th, 2010 Allgemein

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